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   BVerwG, 26.05.2020 - 8 C 20.19   

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https://dejure.org/2020,18550
BVerwG, 26.05.2020 - 8 C 20.19 (https://dejure.org/2020,18550)
BVerwG, Entscheidung vom 26.05.2020 - 8 C 20.19 (https://dejure.org/2020,18550)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Mai 2020 - 8 C 20.19 (https://dejure.org/2020,18550)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io

    Keine Pflicht zur förmlichen Anhörung kreisangehöriger Gemeinden vor Festlegung des Kreisumlagesatzes durch die Aufsichtsbehörde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 28 Abs. 2 ; ThürFAG § 28; ThürFAG § 29
    Streit um einen Kreisumlagebescheid; Keine Pflicht zur förmlichen Anhörung kreisangehöriger Gemeinden vor Festlegung des Kreisumlagesatzes durch die Aufsichtsbehörde; Festlegung des Umlagesatzes durch die Kommunalaufsichtsbehörde im Wege der Ersatzvornahme; Verpflichtung ...

  • datenbank.nwb.de

    Keine Pflicht zur förmlichen Anhörung kreisangehöriger Gemeinden vor Festlegung des Kreisumlagesatzes durch die Aufsichtsbehörde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2020, 1355
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 29.05.2019 - 10 C 6.18

    Keine Pflicht zur förmlichen Anhörung kreisangehöriger Gemeinden vor Festlegung

    Auszug aus BVerwG, 26.05.2020 - 8 C 20.19
    Dieser verpflichtet den Landkreis, bei der Erhebung einer Kreisumlage nicht nur seinen eigenen Finanzbedarf, sondern auch denjenigen der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und seine Entscheidungen in geeigneter Form offenzulegen, um eine - gegebenenfalls gerichtliche - Überprüfung zu ermöglichen (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 198 Rn. 13).

    Soweit derartige Regelungen fehlen, sind die Landkreise zur Gestaltung ihrer Verfahrensweise befugt und tragen die Verantwortung dafür, hierbei ein Verfahren zu beobachten, welches sicherstellt, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen gewahrt werden (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 198 Rn. 14).

    Aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG folgt kein verfassungsunmittelbares Recht einer Gemeinde, im Verfahren zur Festsetzung des Kreisumlagesatzes durch den Landkreis förmlich angehört zu werden (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019 a.a.O. Rn. 15 ff.).

    Vielmehr hat das Oberverwaltungsgericht die Frage der Rechtmäßigkeit der Höhe des Kreisumlagesatzes ausdrücklich offengelassen, obgleich die Einhaltung der rechtlichen Grenzen für die Festsetzung von Kreisumlagesätzen der gerichtlichen Überprüfung uneingeschränkt zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 198 Rn. 17).

  • BVerwG, 31.01.2013 - 8 C 1.12

    Gemeinde; Kreis; kreisangehörige Gemeinden; Aufgabe; Vorrang; Umlage;

    Auszug aus BVerwG, 26.05.2020 - 8 C 20.19
    Die Verpflichtung des Landkreises zur Ermittlung und Offenlegung des finanziellen Bedarfs seiner kreisangehörigen Gemeinden folgt aus der Institutsgarantie der kommunalen Selbstverwaltung, die der gesetzlichen Ausgestaltung bedarf (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 8 C 1.12 - BVerwGE 145, 378 Rn. 13).
  • BVerwG, 16.06.2015 - 10 C 13.14

    Kreisumlage; Umlagesatz; Haushaltsausgleich; Haushaltsdefizit; Haushaltsnotlage;

    Auszug aus BVerwG, 26.05.2020 - 8 C 20.19
    Wird die Umlage nicht vom Landkreis selbst, sondern von der Kommunalaufsichtsbehörde festgesetzt, hat sie die Einhaltung dieser Pflichten zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 C 13.14 - BVerwGE 152, 188 Rn. 42).
  • BVerwG, 11.09.2019 - 8 B 52.19

    Ermittlung des Finanzbedarfs der kreisangehörigen Gemeinden durch deren Anhörung

    Auszug aus BVerwG, 26.05.2020 - 8 C 20.19
    Es leitet die vermeintliche Verpflichtung der Landkreise, vor der Festlegung des Umlagesatzes Stellungnahmen der kreisangehörigen Gemeinden einzuholen, und eine entsprechende Verpflichtung der Kommunalaufsichtsbehörde bei Festsetzungen im Wege der Ersatzvornahme aus Art. 28 Abs. 2 GG und nicht auch selbständig tragend aus Art. 91 und 93 der Verfassung des Freistaates Thüringen ab (vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 11. September 2019 - 8 B 52.19 - juris Rn. 4 ff.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.07.2020 - 10 A 11208/18

    Landkreis Kaiserslautern nicht zur Erhöhung der Kreisumlage verpflichtet

    Weder Art. 28 Abs. 2 GG noch dem rheinland-pfälzischen Landesrecht lässt sich eine Verpflichtung entnehmen, die umlagepflichtigen Gemeinden vor der Entscheidung über die Höhe bzw. Erhöhung des Kreisumlagesatzes förmlich anzuhören (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 29.5.2019 - 10 C 6.18 - und vom 26.5.2020 - 8 C 20.19 -).

    Diese Grundsätze gelten auch im vorliegenden Fall, in dem sich nicht eine Gemeinde gegen den umlageerhebenden Landkreis wendet, sondern in dem kommunalaufsichtliche Maßnahmen gegen einen Landkreis im Zusammenhang mit der Kreisumlagehöhe Streitgegenstand ist (so nun ausdrücklich auch BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2020, - 8 C 20/19 -, juris).

  • BVerwG, 16.09.2020 - 8 B 22.20

    Erhebung einer Kreisumlage; Berücksichtigung der gemeindlichen Belange

    Ebenso ist geklärt, dass das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht verletzt wird, wenn der Landkreis bei der Erhebung einer Kreisumlage seine eigenen finanziellen Belange gegenüber den finanziellen Belangen der kreisangehörigen Gemeinden einseitig und rücksichtslos bevorzugt (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Januar 2013 - 8 C 1.12 - BVerwGE 145, 378 Rn. 14, vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 - BVerwGE 165, 381 Rn. 13 und vom 26. Mai 2020 - 8 C 20.19 - juris Rn. 13).
  • BVerwG, 15.09.2020 - 8 CN 4.19

    Keine Pflicht zur förmlichen Anhörung kreisangehöriger Gemeinden vor Festlegung

    Auch bei solchen Festsetzungen ist aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 3 GG daher kein Anspruch der Gemeinde auf Anhörung abzuleiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2020 - 8 C 20.19 - ZKF 2020, 188 =juris Rn. 15).
  • BVerwG, 16.09.2020 - 8 B 26.20
    Ebenso ist geklärt, dass das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht verletzt wird, wenn der Landkreis bei der Erhebung einer Kreisumlage seine eigenen finanziellen Belange gegenüber den finanziellen Belangen der kreisangehörigen Gemeinden einseitig und rücksichtslos bevorzugt (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Januar 2013 - 8 C 1.12 - BVerwGE 145, 378 Rn. 14, vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 - BVerwGE 165, 381 Rn. 13 und vom 26. Mai 2020 - 8 C 20.19 - juris Rn. 13).
  • BVerwG, 16.09.2020 - 8 B 27.20

    Streit um die Aufhebung eines Kreisumlagebescheids wegen Verletzung der

    Ebenso ist geklärt, dass das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht verletzt wird, wenn der Landkreis bei der Erhebung einer Kreisumlage seine eigenen finanziellen Belange gegenüber den finanziellen Belangen der kreisangehörigen Gemeinden einseitig und rücksichtslos bevorzugt (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Januar 2013 - 8 C 1.12 - BVerwGE 145, 378 Rn. 14, vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 - BVerwGE 165, 381 Rn. 13 und vom 26. Mai 2020 - 8 C 20.19 - juris Rn. 13).
  • BVerwG, 16.09.2020 - 8 B 24.20

    Streit um die Aufhebung eines Kreisumlagebescheids wegen Verletzung der

    Ebenso ist geklärt, dass das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht verletzt wird, wenn der Landkreis bei der Erhebung einer Kreisumlage seine eigenen finanziellen Belange gegenüber den finanziellen Belangen der kreisangehörigen Gemeinden einseitig und rücksichtslos bevorzugt (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Januar 2013 - 8 C 1.12 - BVerwGE 145, 378 Rn. 14, vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 - BVerwGE 165, 381 Rn. 13 und vom 26. Mai 2020 - 8 C 20.19 - juris Rn. 13).
  • BVerwG, 16.09.2020 - 8 B 28.20
    Ebenso ist geklärt, dass das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht verletzt wird, wenn der Landkreis bei der Erhebung einer Kreisumlage seine eigenen finanziellen Belange gegenüber den finanziellen Belangen der kreisangehörigen Gemeinden einseitig und rücksichtslos bevorzugt (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Januar 2013 - 8 C 1.12 - BVerwGE 145, 378 Rn. 14, vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 - BVerwGE 165, 381 Rn. 13 und vom 26. Mai 2020 - 8 C 20.19 - juris Rn. 13).
  • BVerwG, 16.09.2020 - 8 B 25.20
    Ebenso ist geklärt, dass das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht verletzt wird, wenn der Landkreis bei der Erhebung einer Kreisumlage seine eigenen finanziellen Belange gegenüber den finanziellen Belangen der kreisangehörigen Gemeinden einseitig und rücksichtslos bevorzugt (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Januar 2013 - 8 C 1.12 - BVerwGE 145, 378 Rn. 14, vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 - BVerwGE 165, 381 Rn. 13 und vom 26. Mai 2020 - 8 C 20.19 - juris Rn. 13).
  • BVerwG, 16.09.2020 - 8 B 23.20
    Ebenso ist geklärt, dass das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht verletzt wird, wenn der Landkreis bei der Erhebung einer Kreisumlage seine eigenen finanziellen Belange gegenüber den finanziellen Belangen der kreisangehörigen Gemeinden einseitig und rücksichtslos bevorzugt (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Januar 2013 - 8 C 1.12 - BVerwGE 145, 378 Rn. 14, vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 - BVerwGE 165, 381 Rn. 13 und vom 26. Mai 2020 - 8 C 20.19 - juris Rn. 13).
  • BVerwG, 16.09.2020 - 8 B 29.20
    Ebenso ist geklärt, dass das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht verletzt wird, wenn der Landkreis bei der Erhebung einer Kreisumlage seine eigenen finanziellen Belange gegenüber den finanziellen Belangen der kreisangehörigen Gemeinden einseitig und rücksichtslos bevorzugt (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Januar 2013 - 8 C 1.12 - BVerwGE 145, 378 Rn. 14, vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 - BVerwGE 165, 381 Rn. 13 und vom 26. Mai 2020 - 8 C 20.19 - juris Rn. 13).
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